Berufspraktische Tage

Schnuppertageformular (doc)                        –  Schnuppertageformular (pdf)

MERKBLATT
für Schüler, Eltern und Betriebe zu den Berufspraktischen Tagen


  1. Zielsetzung
    Die Berufspraktischen Tage dienen der Ergänzung des Unterrichts in der
    7./8. Schulstufe im Rahmen der verbindlichen Übung „Berufsorientierung“.
    Die Organisation
    und Vorbereitung erfolgt durch die Schule.Diese Schulveranstaltung soll den Schülern/innen vor allem
    • einen EINBLICK in die BERUFSWELT ermöglichen,
    • die BERUFSFINDUNG erleichtern und die BERUFSWAHLREIFE fördern,
    • Klarheit über körperliche, geistige und charakterliche ANFORDERUNGEN DES BERUFES verschaffen,
    die Möglichkeiten zur selbstkritischen Überprüfung der persönlichen EIGNUNG für den gewünschten Beruf bieten.
  2. Bei der Durchführung ist besonders zu beachten:
    Der Schüler / Die Schülerin befindet sich in keinem ARBEITSVERHÄLTNIS .
    Eine Eingliederung in den ARBEITSPROZESS ist nicht zulässig, d.h. eine Beschäftigung ist zwar möglich, es darf aber dadurch zu keinem Ersatz der Arbeitsleistung eines anderen Arbeitnehmers (z.B. Lehrlings, Hilfsarbeiters) kommen
Grundsätzlich darf der Schüler einfache und un gefährliche Tätigkeiten (zum Zweck des Kennenlernens von Rohstoffen, Materialien und Werkzeugen) ausführen, einfache Teilaufgaben (unter Aufsicht und Anleitung) selbstständig lösen, leichte Handgriffe durchführen.
Zu Botengängen dürfen die Schüler nicht verwendet werden.
• Das Mitfahren in Firmenautos im unbedingt notwendigen Ausmaß ist gestattet, wenn es sonst nicht möglich ist, die Besonderheiten des Berufes kennen z u lernen.
• Der Schüler / Die Schülerin hat keinen Anspruch auf ENTGELT .
• Die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften sind zu berücksichtigen.
Auf die körperliche Belastbarkeit der Schüler ist Rücksicht zu nehmen.
Die Schüler sind als Schüler nach dem ASVG unfallversichert. Sie müssen vom Betriebsleiter bei der Sozialversicherung nicht angemeldet werden.
„Bei Berufspraktischen Tagen, wo Schüler einzeln oder gruppenweise in einem Betrieb ohne ständige Aufsicht durch Lehrer anwesend sind, muss die ständige Beaufsichtigung Im Sinne des § 44 des Schulunterrichtsgesetzes durch eine geeignete Person des jeweiligen Betriebes gewährleistet sind. Die Geschäftsleitung hat eine verlässliche Person auswählen und der Schule namentlich bekannt zu geben. Solche Personen werden funktionell als Bundorgane tätig“

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Berufspraktische Tage Schulische und außerschulische Hilfen
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