Schulforum § 63a SchUG
Teilnehmer:
- alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände,
- die Klassenelternvertreter aller Klassen der Schule,
- eventuell mit beratender Stimme: andere Lehrer, Klassensprecher, Bildungsberater, Schularzt, pädagogische Leiter des Schülerheimes.
Vorsitz:
Schulleiter oder ein beauftragter Lehrer.
Einberufung:
Durch Schulleiter unter Beifügung einer Tagesordnung.
Zahl der Sitzungen:
Mindestausmaß 1 Sitzung pro Schuljahr, weitere Sitzungen, wenn
- Entscheidungsangelegenheiten heranstehen,
- dies im Fall von Beratungsangelegenheiten zweckmäßig erscheint,
- mindestens ein Drittel der Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages über eine zu beratende oder zu entscheidende Angelegenheit dies verlangt.
Termin der Einladung:
- 1. Sitzung in der 1. – 9. Schulwoche – Einladung bis spätestens 2 Wochen vor der Sitzung
- weitere Sitzungen – Einladung bis spätestens eine Woche nach Verlangen, aber 2 Wochen vor der Sitzung
Beschlussfähigkeit:
Ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder gegeben.
Vertretung:
- Der Schulleiter nominiert den Vertreter für den verhinderten Lehrer.
- Ist der Schulleiter verhindert, nominiert er einen Lehrer als Stellvertreter.
- Ist der Klassenelternvertreter verhindert, ist er durch den Stellvertreter zu vertreten.
Stimmberechtigung:
Alle beschließenden Mitglieder.
Der Schulleiter ist nicht stimmberechtigt, wenn er dem Ausschuss nicht als Klassenlehrer (Klassenvorstand) angehört.
Protokoll:
Über die Sitzung muss ein Protokoll geführt werden. Wird eine Geschäftsordnung erstellt, ist dies der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
Durchführung von Beschlüssen:
Für die Durchführung von Entscheidungsbeschlüssen ist der Schulleiter zuständig (bei Rechtswidrigkeit: Befassung der Schulbehörde erster Instanz).
Bei Beratungsbeschlüssen müssen diese durch den Schulleiter weitergeleitet werden.